Verfasst: 04 Feb 2008, 22:55
habe gerade noch einige andere Beiträge im Forum gelesen, sehr ineressant was die User so vorschlagen
@Bananenweizen
Damit dürfte ich selbst ein Skript schreiben, um mir Teile des "Fernsehprogrammes" meinem Informationsarchiv zuzuführen, oder?
Würde ich jetzt dieses Programm veröffentlichen, oder die Informationen anderweitig der breiten Masse zur Verfügung stellen, dann wäre das wiederum illegal.
@bodo
Dann kann ich dir vollkommen zustimmen, das die Frage ist, Titel+Uhrzeit und evtl. eine Beschreibung schon schützenswert ist?
Ich denke es ist juristisches Grauland in dem man sich da bewegt, obwohl hier wohl noch andere Teile des UrhG greifen werden oder?
Gruß Moejoe
@Bananenweizen
Richtig man darf keine vollständigen Werke kopieren, auch generell sind dieser ersteinmal geshützt, dem Stimme ich zu, aber solange man nur Teile des Werkes dem wissenschalftlichen Gebrauch oder zum Beispiel dem privaten Archiv zuführt ist dies zulässig.(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,...
Damit dürfte ich selbst ein Skript schreiben, um mir Teile des "Fernsehprogrammes" meinem Informationsarchiv zuzuführen, oder?
Würde ich jetzt dieses Programm veröffentlichen, oder die Informationen anderweitig der breiten Masse zur Verfügung stellen, dann wäre das wiederum illegal.
So wären meine Gedanken! Damit scheidet diese Möglichkeit aus verschiedenen Gründe aus!(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
@bodo
Ja so steht es auch im UrhG (siehe oben)Du darfst nie was ohne Erlaubnis veröffentlichen, es sei denn es ist ein kurzes Zitat mit einer klaren Quellenangabe.
Jo ich denk der Absatz 6 aus §53 des UrhG macht das Rennen.Auslesen ohne Genehmigung ist das, was uns eher tangiert hier. Wenn man also etwas schreibt, das die Daten von einer Webseite ausliest und das in den TVBrowser laden lässt, verstößt man so gegen das UrhG.
Dann kann ich dir vollkommen zustimmen, das die Frage ist, Titel+Uhrzeit und evtl. eine Beschreibung schon schützenswert ist?
Ich denke es ist juristisches Grauland in dem man sich da bewegt, obwohl hier wohl noch andere Teile des UrhG greifen werden oder?
Gruß Moejoe